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Satzung
Freiwilligenagentur Jugend-Soziales-Sport e. V.– Satzung des Trägervereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwilligenagentur Jugend-Soziales-Sport e.V.“ und hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein „Freiwilligenagentur Jugend-Soziales-Sport“ hat den
Zweck, das freiwillige Engagement in den Bereichen
• Sport,
• Kunst, Kultur und Bildung
• Soziale Arbeit und Jugendarbeit
sowie
• Projekt- und Programmentwicklung zu generationsübergreifenden Gesellschafts- und Sportbereichen
sowie
• die gegenseitige Förderung aller Tätigkeitsbereiche durch Aktivitäten der Mitgliedsverbände und der Agentur
und die
• Pflege, Förderung und Ausübung des Sports durchzuführen.
(2) Der Verein gliedert sich in rechtlich nicht selbstständige Abteilungen. Diese sind zurzeit folgende:
• Soziales/Kunst/Kultur/Bildung
• Sport
(3) Die Abteilungen wählen eine Abteilungsleiterin / einen Abteilungsleiter, der mit Sitz und Stimme dem Vorstand der Freiwilligenagentur angehört.
(4) Der Verein setzt sich dazu in seinen Abteilungen
• Soziales/Kunst/Kultur/Bildung und
• Sport folgende Aufgaben:
Soziales/Kunst/Kultur/Bildung:
– die Bedeutung ehrenamtlichen Wirkens für die Gesellschaft bewusst zu machen;
– ehrenamtliche Arbeit zu würdigen und anzuerkennen;
– den bürgerschaftlichen Einsatz zu stärken;
– Menschen für eine freiwillige Tätigkeit zu gewinnen, zu qualifizieren und weiterzubilden;
– ehrenamtliche Arbeit in Vereinen, Verbänden, Organisationen und Selbsthilfegruppen zu unterstützen;
– freiwillige Arbeit mit Hilfe der Agentur auszuweiten und zu stärken;
– die Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Ehrenamtes zu fördern.
Sport:
– Menschen ohne Vereinszugehörigkeit über diese Sportarten an einen
Verein und Vereinsstrukturen zu binden.
– Neue, experimentelle Sportarten, die aus Jugendkulturen heraus erwachsen
zu erfassen, benennen und ausführen.
– Sportler an Lizenzierungen heranzuführen
– Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
– Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich qualifizierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
(5) Die Ziele sollen insbesondere durch
– die Vermittlung von Freiwilligen / Sportler,
– Bildung / Ausbildung für Freiwillige / Sportler,
– Beratung für Freiwillige / Sportler
– Betreibung von Sport
– Durchführung von Events / Veranstaltungen
– Anerkennungskultur
in den Abteilungen an Vereine, Verbände Organisationen und Selbsthilfegruppen sowie durch gemeinsame Aktionen, Tagungen, Seminare und öffentliche Veranstaltungen verwirklicht werden.
(6) Der Verein kann weitere Aufgaben in Sachen von § 2 Abs. 2 und im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus natürlichen Personen und Personenvereinigungen.
(2) Jede Vereinigung, jeder Verband, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts und jede Organisation und jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
– die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;
– den Ausschluss; ausgeschlossen werden kann, wer die Interessen des Vereins gefährdet. Der Auszuschließenden/ dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes ohne Beteiligung des/der Betroffenen;
– die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages führt zum Ausschluss aus dem Verein. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt;
– den Tod.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.
(5) Die Einzelmitglieder (natürliche Personen) gehören einer oder mehreren Abteilungen an.
(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch hinsichtlich des Vermögens des Vereins.
(7) Hauptamtliche Mitarbeiter/innen der Freiwilligenagentur können die Mitgliedschaft erwerben – eine Tätigkeit im Vorstand ist ausgeschlossen.
(8) Der Verein ist korporatives Mitglied beim AWO Bezirksverband Braunschweig e.V.
(9) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Wolfenbüttel.
(10) Der Verein ist Mitglied im Landesssportbund Niedersachsen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung
(1) Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch Zuwendungen und Beiträge seiner Mitglieder und durch andere Mittel, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.
(2) Die Rechnungslegung und die Jahresrechnung des Vereins sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Alle Einnahmen und das gesamte Vermögen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Der Nachweis ist in der Rechnung zu führen. Die Ansammlung von Eigenmitteln in Rücklagen ist im Rahmen der Satzung und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zulässig.
(4) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der institutionellen Mitglieder, den Vertreterinnen und Vertretern der Abteilungen und den amtierenden Vertreterinnen und Vertretern des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Sie wird vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen; sie ist wirksam durch den Postversand / Mailversand an die letzte vom Mitglied angegebene Anschrift.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 2 einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Sie bestimmt im Rahmen des § 2 die Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
– sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
– sie genehmigt den Jahresbericht, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung;
– sie entlastet und wählt den Vorstand;
– sie beschließt über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge;
– sie bestellt die Kassenprüfer und nimmt deren Bericht entgegen;
§ 9 Verlauf der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Jedes institutionelle Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertreten.
(3) Jede Abteilung ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertreten.
(4) Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung die nicht nachgewiesen werden muss, von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn ein Antrag ordnungsgemäß vorgelegt worden ist. Diese sind mit der Einladung zu versenden.
(7) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(8) Abstimmungen über Anträge und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(2) Die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter sind Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.
(3) Die/der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind als besondere Vertreter nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Interessen des Vereins bevollmächtigt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben eine beratende Stimme in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand bestimmt die Abteilungen und deren Untergliederungen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden – vertreten.
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(7) Die Aufnahme von Förderern wird durch den Vorstand beschlossen, die Beitragsfestlegung erfolgt in einer Einzelvereinbarung, die Förderer haben kein Stimmrecht.
(8) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(9) Vorstandsmitglieder haften nur in der Höhe des Vereinsvermögens.
§ 11 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Die Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur der auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sind und hiervon mindestens ¾ einer Auflösung oder einer Zweckänderung zustimmen.
(2) Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder auf der zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
• den AWO-Bezirksverband Braunschweig e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, soweit die eingeworbenen Mittel aus dem soziokulturellen Bereich, nicht aber aus dem Bereich Sport stammen.
• dem Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, soweit die eingeworbenen Mittel aus dem Bereich Sport, nicht aber aus dem soziokulturellen Bereich stammen.
(4) Die Liquidatoren sind die/ der letzte Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.
§ 12 Niederschrift
Über den Ablauf aller Zusammenkünfte der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligenagentur Jugend-Soziales-Sport e. V. am 25. November 2010 in Wolfenbüttel